Was sind standorttaugliche Holzgewächse laut Forstgesetz?

Welche Bäume gelten als Waldbäume laut Forstgesetz?

Von einem Wald das Forstgesetz dann, wenn auf einer Fläche von mindestens 1.000 Quadratmetern mit einer durchschnittlichen Breite von 10 Metern dauernd Bäume wachsen. Doch nicht alles, was ein Baum ist, in diesem Sinne auch als Waldbaum. In der Anlage des § 1a ForstG sind jene Baumarten aufgelistet, die in Österreich als Waldbäume gelten. Das sind:

1. Nadelgehölze

Tanne (Abies alba)

Gemeiner Wacholder (Juniperus communis)

Lärche (Larix decidua)

Fichte (Picea abies)

Zirbe (Pinus cembra)

Bergkiefer (Pinus mugo)

Schwarzkiefer (Pinus nigra var. austriaca)

Weiß-(Rot-)kiefer (Pinus silvestris)

Eibe (Taxus baccata)

und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten der Gattungen

Abies (Tanne)

Cedrus (Zeder)

Chamaecyparis (Scheinzypresse)

Larix (Lärche)

Metasequoia (Urweltmammutbaum)

Picea (Fichte)

Pinus (Kiefer)

Pseudotsuga (Douglasie)

Sequoiadendron (Riesenmammutbaum)

Thuja (Lebensbaum)

Tsuga (Hemlocktanne)

2. Laubgehölze

Feldahorn (Acer campestre)

Spitzahorn (Acer platanoides)

Bergahorn (Acer pseudoplatanus)

Roßkastanie (Aesculus hippocastanum)

Schwarzerle (Alnus glutinosa)

Weiß-(Grau-)erle (Alnus incana)

Grünerle (Alnus viridis)

Birke (Betula pendula)

Moorbirke (Betula pubescens)

Hainbuche (Carpinus betulus)

Edelkastanie (Castanea sativa)

Hasel (Corylus avellana)

Rotbuche (Fagus sylvatica)

Quirlesche (Schmalblättrige Esche) (Fraxinus angustifolia)

Esche (Fraxinus excelsior)

Mannaesche (Fraxinus ornus)

Walnuss (Juglans regia)

Wildapfel (Malus sylvestris)

Hopfenbuche (Ostrya carpinifolia)

Silberpappel (Populus alba)

Graupappel (Populus canescens)

Schwarzpappel (Populus nigra)

Zitterpappel (Populus tremula)

Vogelkirsche (Prunus avium)

Traubenkirsche (Prunus padus)

Wildbirne (Pyrus pyraster)

Zerreiche (Quercus cerris)

Traubeneiche (Quercus petraea)

Flaumeiche (Quercus pubescens)

Stieleiche (Quercus robur)

Robinie (Robinia pseudacacia)

Mehlbeere (Sorbus aria)

Eberesche (Vogelbeere) (Sorbus aucuparia)

Speierling (Sorbus domestica)

Elsbeere (Sorbus torminalis)

Winterlinde (Tilia cordata)

Sommerlinde (Tilia platyphyllos)

Bergulme (Ulmus glabra)

Flatterulme (Ulmus laevis)

Feldulme (Ulmus minor)

 

und bestandesbildende Arten der Gattung

Salix (Weide)

 

und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten und Hybriden der Gattungen

Acer (Ahorn)

Ailanthus (Götterbaum)

Betula (Birke)

Carya (Hickory)

Corylus (Hasel)

Elaeagnus (Ölweide)

Fagus (Buche)

Fraxinus (Esche)

Gleditsia (Lederhülsenbaum)

Juglans (Walnuss)

Liriodendron (Tulpenbaum)

Platanus (Platane)

Populus (Pappel)

Prunus (Pflaume)

Quercus (Eiche)

 

und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten, soweit sie nicht bestandesbildend vorkommen.

Quelle: www.jusline.at

Was sind die wichtigsten Pflichten von Waldbesitzern?

Was sind die wichtigsten Pflichten von Waldbesitzern?

    • Anzeigepflicht von Forstschädlingen

Treten bestimmte Forstschädlinge auf, haben Sie die Pflicht, die Behörden darüber zu informieren.
Gesetz Forstschädlinge, Anzeigepflicht ansehen

 

    • Vermeidung von Befall oder Ausbreitung von Forstschädlingen

Sie müssen einer möglichen Schädigung von anzeigepflichtigen Forstschädlingen vorbeugen. Falls Ihr Wald schon befallen ist, müssen Sie alles tun, um eine weitere Ausbreitung des Schädlings zu verhindern.
Gesetz Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung ansehen
Gesetz Sonstige Maßnahmen ansehen

 

    • Wiederbewaldungspflicht

Sie haben die Pflicht, Kahlflächen und Räumden (Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 30% der vollen Fläche aufweist) rechtzeitig durch Naturverjüngung oder Pflanzung mit standortsgerechten Forstpflanzen wiederzubewalden.
Gesetz Wiederbewaldung ansehen
Liste der forstlichen Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1

 

    • Deckungsschutz

Der Waldeigentümer darf keine Fällungen innerhalb von 40 Metern an seiner Grundstücksgrenze durchführen, wenn dadurch der Windschutz im Nachbarwald gefährdet wird (Abs. 2)
Gesetz Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen ansehen

 

    • Schutzwald

Sind Sie im Besitz eines Schutzwaldes, müssen Sie ihn so behandeln, dass er seine Funktion als Schutzwald weiter erfüllen kann. Dazu gehört etwa der Schutz vor Wildverbiss, die Sicherstellung von Verjüngung oder das Aufarbeiten von Schadflächen.
Gesetz Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes ansehen

 

    • Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrand

Besitzen Sie Wald entlang einer Eisenbahnlinie müssen Sie Arbeiten, die dem Schutz vor Waldbrand durch Funkenflug dienen, dulden. Diese Arbeiten werden vom Eisenbahnunternehmen in Absprache mit der Behörde durchgeführt. Falls Ihnen daraus Nachteile entstehen, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
Gesetz Vorbeugungsmaßnahmen ansehen

 

    • Behebung von Schäden bei der Bringung

Bei der Bringung sollen Waldboden und andere Bäume nicht geschädigt werden. Ist dies dennoch der Fall, sollten Sie oder der Bringungsunternehmer die Schäden schnellstmöglich beheben.
Gesetz Bringung ansehen

Gibt es Entschädigungen für Waldeigentümer?

Gibt es Entschädigungen für Waldeigentümer?

In manchen Fällen, wenn das Gesetz Sie zu gewissen Maßnahmen verpflichtet, stehen Ihnen Entschädigungen zu. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr Wald in Bann gelegt wird oder Sie benachbarten Weidetieren im Wald Deckung geben müssen und Ihnen dadurch Schäden entstehen.

Gesetz Entschädigung ansehen

Darf jeder meinen Wald betreten?

Darf jeder meinen Wald betreten?

Laut § 33 Forstgesetz gilt in Österreich das Betretungsrecht im Wald. Das bedeutet, dass jeder im Wald zu Erholungszwecken spazieren gehen, wandern, laufen oder Schitouren gehen darf. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen aber nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Auch Pilze darf man sammeln, zwei Kilo pro Tag und Person.

Ausgenommen vom Betretungsrecht ist zum Beispiel Jungwald unter drei Metern Höhe. Wer Rad fahren oder campieren will, benötigt eine Erlaubnis der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers.

Gesetz Arten der Benützung ansehen

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Darf ich meinen Wald für die Benützung durch fremde Personen sperren?

Darf ich meinen Wald für fremde Personen sperren?

Befristete Sperren dürfen zu bestimmten Zwecke wie zum Beispiel im Falle von Arbeiten im Wald (zB Holzernte oder Bau einer Forststraße) oder für wissenschaftliche Zwecke errichtet werden. Diese Sperren müssen Waldbesuchern mit einer Tafel ersichtlich gemacht werden.

Für befristete Sperren, die länger als vier Monate dauern oder mehr als 5 Hektar Wald umfassen sollen, benötigen Sie eine Bewilligung der Behörde. Dauerhafte Sperren sind nur in Sonderfällen (z.B. Christbaumkultur oder Tiergarten) möglich.

Gesetz Benützungsbeschränkungen ansehen

Tafeln wie diese müssen immer korrekt ausgefüllt werden.

Ist der Waldbesitzer für den Zustand der Wege verantwortlich?

Ist der Waldbesitzer für den Zustand der Wege verantwortlich?

Die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald ist in § 1319a ABGB niedergeschrieben. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Halter des Weges für dessen ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich ist. Anders gesagt – der Waldeigentümer und alle an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen müssen Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges vermeiden. Diese Bestimmung gilt für Forststraßen und für alle anderen Wege, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat (z.B. Wanderwege).

Er kann somit in diesen Fällen zur Verantwortung gezogen werden, falls jemand durch den mangelhaften Zustand des Weges getötet oder verletzt bzw. eine Sache deswegen beschädigt wird. Der Geschädigte kann den Waldeigentümer bzw. den Wegeerhalter jedoch nicht belangen, wenn er sich trotz erkennbarem Verbot auf diesem Weg bzw. der Forststraße befunden hat (z.B. trotz Fahrverbot mit dem Fahrrad, obwohl die Forststraße eindeutig als solche gekennzeichnet war).

Gesetz Wegeerhalterhaftung ansehen

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Wofür kann der Waldbesitzer noch haftbar gemacht werden?

Wofür haftet der Waldbesitzer allgemein?

Jeder, der sich im Wald abseits von Wegen aufhält, ist für sich selbst verantwortlich und muss auf dort drohende Gefahren achten. Waldbesitzer müssen abseits der Wege nicht dafür sorgen, dass sich niemand verletzt oder sonst Schaden entsteht.

Wird aber im Zusammenhang mit Waldarbeiten ein unbeteiligter Mensch getötet oder verletzt oder eine ihm gehörende Sache beschädigt, haftet der Waldbesitzer, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, wird nur für Vorsatz gehaftet.

Die Haftung für den Zustand der Forststraße beschreibt § 176 ForstG bzw. 1319a ABGB.

Gesetz Allgemeine Haftungsbestimmungen ansehen

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Darf im Wald ein Feuer entfacht werden?

Darf im Wald ein Feuer entfacht werden?

Ausschließlich dazu berechtigte Personen dürfen im Wald ein Feuer anzünden. Auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie etwa Zigaretten, ist im Wald verboten.

Berechtigte Personen sind der Waldeigentümer selbst, seine Arbeiter und alle Personen, die eine schriftliche Erlaubnis vom Waldeigentümer besitzen. Behördlich bewilligte ständige Lagerplätze können von diesem Verbot ausgenommen werden. Das Abbrennen von Pflanzenresten ist unter größter Vorsicht und nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtig oder Waldbrandgefahr herbeigeführt wird und wenn das Feuer vorher der Gemeinde gemeldet wurde.

Das Feuer muss beaufsichtig und vor dem Verlassen der Feuerstelle sorgfältig gelöscht werden. In Zeiten erhöhter Waldbrandgefahr verbietet die Behörde das Entfachen von Feuer sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich generell.

Gesetz Feuerentzünden im Wald ansehen

Gesetz Vorbeugungsmaßnahmen ansehen

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Darf ich mein Holz über das Nachbargrundstück abtransportieren?

Darf ich Holz über das Nachbargrundstück transportieren?

Ja. Wenn es Ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, das Holz ohne Inanspruchnahme fremden Bodens aus Ihrem Wald abzutransportieren, sind Sie berechtigt andere Grundstücke dazu zu nutzen. Sie dürfen die Stämme unter diesen Voraussetzungen auch vorübergehend an einer geeigneten Stelle lagern. Sie sollten dabei natürlich nichts beschädigen. Es empfiehlt sich, mit Ihrem Nachbarn Rücksprache zu halten.

Gesetz Bringung über fremden Boden ansehen

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Darf ich in meinem Wald entnehmen, was ich will?

Darf ich in meinem Wald entnehmen, was ich will?

Nein. Was entnommen werden darf ist genau geregelt. Dabei spricht der Gesetzgeber erst einmal von hiebsunreifen Beständen. Dazu zählen gleichaltrige Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten unter 60 Jahren. Bei einem ungleichaltrigen Bestand gilt sein Durchschnittsalter und das Alter der Mehrzahl der Stämme. Sind diese jünger als 60 Jahre, ist der Bestand hiebsunreif.

In diesen Beständen dürfen keine Kahlhiebe und Entnahmen nicht über das pflegliche Ausmaß hinaus stattfinden. Das pflegliche Ausmaß sind Einzelstammentnahmen bei denen mehr als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben. Bei Pflegeeingriffen kann mehr entnommen werden, wenn der Bestand jünger als 30 Jahre ist oder wenn zu erwarten ist, dass eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder erreicht ist.

Wenn eine Forststraße errichtet werden soll oder auf Waldboden mit Christbaumzucht angelegt wird, darf man ebenfalls mehr fällen. Eine weitere Ausnahme für dieses Verbot gilt für erforderliche Aufhiebe oder Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung.

Gesetz Schutz hiebsunreifer Bestände ansehen

Auf Antrag kann man Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen lassen. Auch diese sind klar geregelt.

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