Sind Waldbesitzer:innen für den Zustand der Wege verantwortlich?

Die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald ist in § 1319a ABGB niedergeschrieben. Diese Bestimmung sieht vor, dass Halter:innen des Weges für dessen ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich sind. Anders gesagt – Waldeigentümer:innen und alle an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen müssen Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges vermeiden. Diese Bestimmung gilt für Forststraßen und für alle anderen Wege, die die Waldeigentümer:innen durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet haben (z.B. Wanderwege).

Man kann somit in diesen Fällen zur Verantwortung gezogen werden, falls jemand durch den mangelhaften Zustand des Weges getötet oder verletzt bzw. eine Sache deswegen beschädigt wird. Die Geschädigten können die Waldeigentümer:innen bzw. den Wegeerhalter:innen jedoch nicht belangen, wenn sie sich trotz erkennbarem Verbot auf diesem Weg bzw. der Forststraße befunden haben (z. B. wenn sie trotz Fahrverbot mit dem Fahrrad gefahren sind, obwohl die Forststraße eindeutig als solche gekennzeichnet war).

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