Ist der Waldbesitzer für den Zustand der Wege verantwortlich?

Die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald ist in § 1319a ABGB niedergeschrieben. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Halter des Weges für dessen ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich ist. Anders gesagt – der Waldeigentümer und alle an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen müssen Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges vermeiden. Diese Bestimmung gilt für Forststraßen und für alle anderen Wege, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat (z.B. Wanderwege).

Er kann somit in diesen Fällen zur Verantwortung gezogen werden, falls jemand durch den mangelhaften Zustand des Weges getötet oder verletzt bzw. eine Sache deswegen beschädigt wird. Der Geschädigte kann den Waldeigentümer bzw. den Wegeerhalter jedoch nicht belangen, wenn er sich trotz erkennbarem Verbot auf diesem Weg bzw. der Forststraße befunden hat (z.B. trotz Fahrverbot mit dem Fahrrad, obwohl die Forststraße eindeutig als solche gekennzeichnet war).

Gesetz Wegeerhalterhaftung ansehen

Weiterlesen