Pflichten als Waldbesitzer bei Borkenkäferbefall

Nach dem Österreichischen Forstgesetz besteht für Waldeigentümer die Verpflichtung, Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Borkenkäfern der Forstbehörde umgehend zu melden. Wenn sie also charakteristische Brutbilder oder Bäume mit Ausbohrlöchern im Wald entdecken, müssen Sie Ihren Fund bei Ihrer Bezirksforstinspektion melden!

Der Waldbesitzer ist weiters verpflichtet, geeignete bekämpfungstechnische Maßnahmen zu treffen, um eine gefahrdrohende Ausbreitung von Forstschädlingen zu verhindern (§ 43-45 Forstgesetz). Darunter versteht der Gesetzgeber frisch befallene Stämme rasch aus dem Wald zu entfernen oder befallenes Holz so zu behandeln, dass die Käfer sich nicht mehr vermehren können (z.B. Entrinden, verbrennen, häckseln oder Lagerung unter Folie).

Beachten Sie beim Verbrennen von Ästen und Schlagabraum im Wald bzw. in Waldnähe die nötigen Vorsichtsmaßnahmen, die bestehende Gesetzeslage (Forstgesetz § 40-42) und möglicherweise ergangene Verordnungen bezüglich akuter Waldbrandgefahr (Verbot des Verbrennens).

Die gefährlichsten Borkenkäferarten sind Buchdrucker und Kupferstecher.

Buchdrucker (Ips typographus)

Kupferstecher (Pityogenes chalcographus)

Regelmäßige Kontrollgänge sind wichtig.

In vielen Bundesländern werden von Seiten der Forstbehörde verschiedene Serviceleistungen und Unterstützungen angeboten, um die Borkenkäferschäden bestmöglich in den Griff zu bekommen. Sollten Sie von der Bezirksforstbehörde die bescheidmäßige Aufforderung erhalten, von Borkenkäfer befallene Bäume unverzüglich aufzuarbeiten und aus dem Bestand zu entfernen, so ist dem unbedingt Folge zu leisten. Ansonsten muss die Behörde auf Ihre Kosten eine „Ersatzvornahme“ durchführen lassen.

Weiterlesen